§ 126 Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
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Nach Gewicht
- KG, 01.08.2014 – 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14
- BGH, 25.01.2008 – V ZR 79/07Zitiert von 19
- LG Köln, 26.10.2015 – 18 O 310/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.03.2010 – 2 U 98/09Zitiert von 5
- BFH, 05.11.2009 – IV R 29/08Zitiert von 9
- OLG Köln, 28.03.2014 – 19 U 143/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 18.09.2025 – 12 U 178/25
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- OLG Schleswig, 17.01.2025 – 1 U 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/126#abs-1 (1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/126#abs-2 (2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/126#abs-3 (3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.